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„Drittellösung“ statt Quotenkompensation
iFamZ 159/08
LG St. Pölten , 23 R 231/08f
Eine Quotenkompensation iSd § 43 Abs 1 ZPO hat nicht stattzufinden. Vielmehr ist Kostenersatz auf Basis des Ersiegten zuzusprechen.
§ 78 AußStrG spricht allerdings nicht nur von der Rechtsverfolgung, sondern in gleicher Weise auch von der Rechtsverteidigung. Die Auffassung, die generell dem Antragsteller (ASt) Kosten auf Basis des Ersiegten zuspricht, lässt die Kosten der Rechtsverteidigung jedoch völlig außer Acht.
Hätte der Gesetzgeber die starre Übernahme der Regelungen der ZPO gewollt, hätte er einfach auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO verweisen können. Dass er dies nicht getan, sondern in § 78 eine eigenständige, wesentlich einfacher gestaltete Norm geschaffen hat, zeigt, dass er eine starre Übernahme der Regelungen der ZPO gerade nicht wollte. Andererseits sollen aber doch sowohl die Kosten der Rechtsverfolgung als auch jene der Rechtsverteidigung berücksichtigt werden.
Dem Gedanken einer möglichst einfachen Regelung wird es daher am ehesten gerecht, wenn man bei deutlichem Obsiegen des ASt diesem volle Kosten auf Basis des ersiegten Betrags, bei deutlichem Unterliegen hingegen dem Antragsgegner (AG) Kosten auf Basis des abgewehrten Betrags zuerkennt und im Zwischenbereich di...