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Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers
iFamZ 108/08
§730 Abs 2 ABGB (idF vor BGBl I 2004/58)
Erbrechtskläger ist der außereheliche Sohn des am verstorbenen Erblassers. Er begehrt die Feststellung, dass ihm gegenüber seinem Vater ein gesetzliches Erbrecht im Ausmaß eines Drittels des Nachlasses zukomme. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass der außereheliche Vater für den Kläger Unterhalt geleistet habe und vom Jugendamt und Bezirksgericht in den Anträgen und Beschlüssen mehrfach als der „Kindesvater“ bezeichnet worden sei. Aus diesen Indizien schloss es, dass die Vaterschaft des Erblassers zum Kläger schon zu Lebzeiten des Erblassers festgestanden habe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, weil es ebenfalls aufgrund zahlreicher Indizien ein Vaterschaftsanerkenntnis zu Lebzeiten des Erblasser für erwiesen ansah. Der OGH wies die ordentliche Revision des Zweitbeklagten zurück. Der Revisionswerber machte geltend, es hätte des Nachweises durch das Protokoll über das Vaterschaftsanerkenntnis bedurft. Der OGH hingegen meint, dass es hier gar nicht um den ohnehin festgestelltenS. 217 Umstand geht, dass der Erblasser der leibliche Vater des Klägers war, sondern darum, ob die Vater...