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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 213

Verfristung von Eheverfehlungen - Zweck des § 473a ZPO

iFamZ 103/08

Eheverfehlungen gelten im Zweifel nicht als durch Zeitablauf verwirkt. § 473a ZPO verschafft dem Berufungsgegner nicht die Möglichkeit, das Fehlen von Feststellungen zu rügen.

§ 57 EheG, § 473a ZPO

GH , 10 Ob 29/08z

Aus der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ergibt sich, dass die dort relevierten Scheidungsgründe nicht nach § 57 Abs 1 EheG präkludiert sind. Gem § 59 Abs 2 EheG können auch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidung aus Verschulden nicht mehr gestützt werden kann, auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. Eheverfehlungen gelten im Zweifel nicht als durch Zeitablauf verwirkt.

Der Zweck des § 473a ZPO liegt darin, dem Berufungsgegner die Möglichkeit einer Mängel- oder Beweisrüge im Bezug auf Feststellung zu eröffnen, auf die die Entscheidung gegründet werden soll. Hingegen verfolgt sie nicht den Zweck, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu verschaffen, das Fehlen von Feststellungen zu rügen. Insoweit besteht ein Unterschied zwischen „verborgenen“ und „fehlenden“ Feststellungen.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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