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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 191

Benützungsentgelt nach Tod des Heimbewohners für nicht geräumtes Zimmer

iFamZ 99/08

Die Klausel in einem Heimvertrag, nach welcher auch nach dem Tod des Betroffenen bis zur Räumung des Zimmers ein (geringeres) Benützungsentgelt berechnet wird und dem Heimträger ein Wahlrecht eingeräumt wird, nach fünf Tagen weiterhin den Entgeltanspruch geltend zu machen oder die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und verstößt auch nicht gegen § 864a ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG.

§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB; §§ 6 Abs 3, 27 h, 27d KSchG

Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim mit mehr als 132 Heimplätzen. Sie stellt neben acht Zweibettzimmern überwiegend Einbettzimmer zur Verfügung. Die Heimbewohner stammen vorwiegend aus Wien. Der Heimvertrag wird bei seinem Abschluss Punkt für Punkt durchbesprochen. Dabei wird auch erläutert, wie die Abwicklung im Todesfall erfolgt, zu der auch die Zimmerräumung gehört. Unter der Überschrift „Beendigung des Vertrages durch Todesfall“ enthält der Heimvertrag in seinem Abschnitt 11. groß und deutlich lesbar nachstehende Bestimmung: „Der Heimträger ist berechtigt, ab dem ersten Tag nach dem Todestag für die Weiterbenützung des Zimmers bis zur Räumung des Zimmers ein Entgelt von täglich 30 Euro zu verr...

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