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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 186

Die Höhe der Abwesenheitsvergütung beim Heimvertrag

Ersparnisse bei ökonomisch verantwortlicher Heimleitung

Michael Ganner

§ 27f Satz 2 KSchG bestimmt, dass sich das Entgelt bei einer Abwesenheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners von mehr als drei Tagen um jenen Betrag mindert, den sich der Heimträger dadurch erspart. Unklar ist jedoch, was sich der Heimträger durch eine Abwesenheit von mehr als drei Tagen tatsächlich erspart und wie dies zu berechnen ist. Die in der Zwischenzeit zum HVerG recht umfangreiche Lit und die spärliche oberstgerichtliche Rsp haben diese Frage bisher nicht zufriedenstellend und abschließend beantwortet.

I. Die Problematik

In der Praxis hat die am in Kraft getretene Bestimmung des § 27f Satz 2 KSchG dazu geführt, dass die Heime - zu verstehen sind darunter jene Altenheime, Pflegeheime, Behindertenheime und anderen stationären Einrichtungen, die gemäß § 27b Abs 1 KSchG in den Anwendungsbereich des HVerG fallen - völlig unterschiedliche, zT aber auch gar keine, zumeist jedenfalls aber nicht ökonomisch nachvollziehbare Abwesenheitsvergütungen erstatten. Häufig werden zwischen 3 und 8 Euro pro Tag refundiert, in NÖ aber beispielsweise die vollen Pflegekosten sowie zusätzlich 5,80 Euro für Einsparungen bei Verpflegung, Wäscheversorgung und Reinigung der Unterkunft. In einer betriebswirtschaftlichen Studie im Auftrag des BMSK wurde...

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