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Besuchsrecht der Großeltern ist bei drohendem Loyalitätskonflikt dem Kindeswohl unterzuordnen - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art 6 EMRK bei schriftlicher Äußerungsmöglichkeit
iFamZ 96/08
§ 148 Abs 3 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Die Abweisung des Besuchsrechtsantrags der mütterlichen Großmutter, weil dem Kind aufgrund eines tiefen, in der Familiengeschichte begründeten Zerwürfnisses zwischen Mutter und Großmutter ein Loyalitätskonflikt drohe, begründet keine Überschreitung des Ermessensspielraums, va da hier eine Beziehung zwischen Großmutter und Kind erst aufgebaut werden soll.
Auch das nach Art 8 EMRK maßgebende Kindeswohl kann im Einzelfall ein Unterbleiben von Kontakten rechtfertigen. Eine durch das Unterbleiben der (mündlichen) Verhandlung bewirkte Gefährdung des Kindeswohls, die eine Wahrnehmung eines Verfahrensmangels erster Instanz rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.