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iFamZ 6, November 2009, Seite 360

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Die entgeltliche Erbausschlagung – Inhalt und Form

Dr. T.

Zu gesetzlichen Erben sind zu je 1/3 die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und sein uneheliches Kind berufen. Man kommt überein, dass das uneheliche Kind gegen Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags nicht Erbe werden soll. Welche Möglichkeiten gibt es, dies rechtlich einwandfrei „über die Bühne zu bringen“?

Zunächst bietet sich die Möglichkeit des Erbschaftskaufs gem § 1278 ABGB durch die beiden ehelichen Kinder an. Der Erbschaftskauf ist formgebunden und bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls bzw des Protokolls des Gerichtskommissärs. Gem § 1282 ABGB haften jedoch Erbe (Erbschaftsverkäufer) und Erbschaftskäufer solidarisch für Erbschaftsschulden. Dieser Gefahr will sich das uneheliche Kind nicht aussetzen, sodass der Verkauf des Erbrechts ausscheidet.

Als weitere Möglichkeit bietet sich die Erbausschlagung gem § 805 ABGB an. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen. Eine Haftung des Ausschlagenden scheidet damit aus, womit den Intentionen des unehelichen Kindes im vorliegenden Fall durchaus Rechnung getragen ist. Die Ausschlagung der...

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