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Weigerung des Betroffenen, am Sachwalterbestellungsverfahren mitzuwirken
iFamZ 2009/235
OGH 11 . 2. 2009, 7 Ob 278/08w
Ohne die betroffene Person kann, unter den weiteren Vo raussetzungen des § 121 Abs 3 AußStrG, nur dann verhandelt werden, wenn deren Erscheinen vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist und die mündliche Verhandlung auch nicht an dem Ort durchgeführt werden kann, an dem sich die betroffene Person befindet. Das nicht nach Abs 3 leg cit zu rechtfertigende Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen betroffenen Person kann jedenfalls nicht mit dem Hinweis abgetan werden, sie habe es selbst zu vertreten, wenn sie sich der Mitwirkung an der Verhandlung und damit einer Befragung durch Gericht und Sachverständige entziehe. Um die Entscheidung, ob einer betroffenen Person ein Sachwalter zu bestellen ist, entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Kriterien verlässlich treffen zu können, ist vielmehr in einem solchen Fall ein Vorgehen analog § 118 Abs 2 Satz 1 AußStrG iaR unumgänglich, die betroffene Person ist also mit der nötigen Schonung vorzuführen.
Im Einzelfall kann es iS eines schonenderen Vorgehens zum Wohl der betroffenen Person angezeigt sein, anstelle einer Vorführung zur Verhandlung bei Gericht an dem Ort zu verhandeln, an dem sich der Betroffene aufhält, und si...