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Anwendbarkeit auf Ordnungsstrafbeschlüsse: Nur berechtigte Rekurse können trotz Verspätung aufgegriffen werden
iFamZ 2009/232
1. Nach ständiger und einhelliger Rsp ist gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rechtsmittelgericht der Rekurs unabhängig von der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe, einer allfälligen Wertgrenze für die Erhebung des Rechtsmittels und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ( ua, RIS-Justiz RS0036270; , 9 Ob 136/06z ua, RS0121603). Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Weil die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht, sodass hier das Fehlen einer Anwaltsunterschrift auf dem Rechtsmittel nicht schadet (, mwN zur alten Rechtslage und dazu, dass daran auch nach Änderung des Außerstreitverfahrens [§§ 62 ff AußStrG] festzuhalten ist).
2. Der Rekurs ist verspätet.
2.1. Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Dies gilt gem § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (; , 2 Ob 172/07v; RIS-Justiz RS0007078 [T2, T 3]). Voraussetzung ist, das...