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Beschwer des Bundes bei amtswegiger Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse
iFamZ 2009/229
Sachverhalt: Das Erstgericht setzte die Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf „begründete Bedenken“ von Amts wegen auf Beträge unter 100 Euro monatlich herab. Das Rekursgericht wies den (auf Herabsetzung der Vorschüsse auf monatlich 30 Euro gerichteten) Rekurs des Bundes wegen fehlender Beschwer zurück. Der OGH trug dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache auf.
Rechtliche Beurteilung: Die Beschwer des Bundes besteht nicht nur dann, wenn einem Herabsetzungs- oder Einstellungsantrag nicht bzw nicht zur Gänze stattgegeben wurde, sondern auch dann, wenn das Gericht von Amts wegen eine Herabsetzung beschlossen hat, die aus Sicht des Bundes nicht weit genug geht.