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Wohnvoraus des Ehegatten
iFamZ 86/07
Hat der überlebende Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur infolge des gewalttätigen Verhaltens des (nunmehrigen) Erblasser verlassen und daher beim Ableben des Ehegatten schon längere Zeit nicht mehr in der Ehewohnung gewohnt, so kommt ihm trotzdem als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht zu, in der Ehewohnung (weiter) zu wohnen. Dass beide Ehepartner „bis zuletzt“ in ihrer Ehewohnung gelebt haben mussten, ist als zwingendes Erfordernis § 758 ABGB nicht zu entnehmen.