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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 165

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Die gesetzliche Erbfolge nach katholischen Weltpriestern und die Erbfähigkeit von Religiosen

Dr. T.

Ein katholischer Weltpriester ist ohne Hinterlassung eines Testaments im Jahr 2004 verstorben. Als gesetzliche Erben kommen zwei Seitenverwandte in Frage, die ausländische Staatsbürger und Angehörige eines ausländischen Ordens mit feierlichen Gelübden sind.

Zwei Fragen sind zu klären:

1.)

Gelten die alten Hofdekrete (das älteste stammt aus 1742) zu § 761 ABGB noch, wonach es im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu einer Aufspaltung des Nachlasses in ein Kirchen-, Armen- und Verwandtendrittel kommt?

2.)

Sind Ordensangehörige, die die feierlichen Gelübde der Armut abgelegt haben, erbfähig? § 538 Satz 2 ABGB besagt ja, dass jemand, der dem Recht, etwas zu erwerben, überhaupt entsagt oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan, dadurch des Erbrechts oder Rechts auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden ist.

Die alten Hofdekrete gelten nicht mehr, sie sind vielmehr durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz aufgehoben worden: Alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen oder Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, die vor dem kund gemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, treten, sofern sie nicht im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, mit Ablauf des außer Kraft. Die...

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