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Nach einem gültigen und wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die Zurücknahme des Scheidungsantrags nicht mehr möglich
iFamZ 81/07
§§ 94 Abs 3, 95 Abs 2 AußStrG nF
Der Gesetzgeber hat § 94 Abs 3 nF in Ansehung der für eine Zurücknahme des Scheidungsantrags und eine Auflösung des Ehebandes maßgeblichen Zeitpunkte ganz offensichtlich im Sinn der Rsp zu § 224 AußStrG aF verstanden. Den Materialien ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nach wie vor eine Unterscheidung zwischen S. 165der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts und der damit eingetretenen formellen Rechtskraft und dem Eintritt der Scheidungsfolgen als Ergebnis der materiellen Rechtskraft trifft. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich ist, das Eheband selbst aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft - aufrecht bleibt. Diese Auffassung steht mit dem Grundsatz in Einklang, wonach die prozessuale Dispositionsfähigkeit der Partei auch im Statusprozess mit Abgabe eines (wirksamen) Rechtsmittelverzichts - und damit dem Eintritt der formellen Rechtskraft - beendet ist (6 Ob 259/02k).