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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 164

Auch für Unterhaltsanspruch während (noch) aufrechter Ehe Minderung wie bei Bedarfsunterhalt nach Ehescheidung möglich

iFamZ 80/07

§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB; §§ 66, 68a EheG; § 382 Z 8 lit a EO

Auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch ist vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG nicht nur eine gänzliche Versagung des Unterhaltsanspruchs, sondern auch dessen Minderung möglich.

Der OGH hat bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB und § 68a Abs 3 EheG insoweit miteinander im Einklang stehen, als nur in besonders krassen Fällen (gänzlicher) Unterhaltsverlust eintreten soll (1 Ob 171/02g; 7 Ob 158/04t; 6 Ob 4/05i). Es ist nicht einzusehen, warum ein Ehegatte, dem trotz einseitig begangener besonders schwerwiegender Eheverfehlungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 68a EheG nach der Scheidung ein reduzierter Unterhaltsanspruch zustehen könnte, für die Zeit der (noch) aufrechten Ehe jeglichen Anspruch verlieren soll. Die Bejahung der Frage eines rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens, und ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruchs zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in die neben den zum Bejahen des Rechtsmissbrauchs führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch...

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