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Ehegattenunterhalt: Sowohl Schuldenzahlungen aufgrund eines Zahlungsplans als auch Abschöpfungsbeträge sind von Bemessungsgrundlage abzuziehen
iFamZ 79/07
Auch beim Ehegattenunterhalt sind sowohl die aufgrund eines Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen als auch die dem Treuhänder abgetretenen Abschöpfungsbeträge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
In beiden Fällen kann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Ausmaß des Differenzbetrags nicht bezweifelt werden.
Auch im Schuldenregulierungsverfahren ist der Unterhaltsanspruch jedenfalls in der Höhe als berechtigt anzusehen, wie er sich nach der Differenzberechnung zwischen den Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt; dies auch dann, wenn eine Unterhaltsberechnung nach der so genannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe.
Anmerkung
Die vorliegende E stimmt im Wesentlichen mit der jüngst und damit erstmalig zum Ehegattenunterhalt ergangenen E 2 Ob 192/06h zur Berücksichtigung von Schulden im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens überein. Auch dort hat der OGH die neuere herrschende Judikaturlinie zum Kindesunterhalt auf den Ehegattenunterhalt übertragen und überdies ausgesprochen, dass damit eine tiefgreifende Änderung der bish...