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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 163

In der Scheidungsvereinbarung getroffene Räumungszusage eines Wohnungseigentumspartners für Wohnungsverkauf bei Uneinigkeit nicht zwangsweise vollstreckbar

iFamZ 77/07

§§ 90 Abs 2, 95 EheG; §§ 830 ff ABGB; § 352 EO

Die in einer Scheidungsvereinbarung getroffene Räumungszusage eines Wohnungseigentumspartners für den Fall des Wohnungsverkaufs kann bei Uneinigkeit nicht zwangsweise gem § 352 EO vollstreckt werden; es ist zunächst ein Zivilteilungsurteil gem §§ 830 ff ABGB zu erwirken.

Die Revision ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rsp zur Frage vorliegt, ob die im Rahmen einer Zivilteilungsvereinbarung zwischen Wohnungseigentumspartnern von einem Wohnungseigentumspartner für den Fall des Verkaufs der Wohnung zugesagte Räumung vom anderen Wohnungseigentumspartner durchzusetzen ist, wenn Ersterer den Verkauf verhindert. Im Zuge ihres in den Niederlanden durchgeführten Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens haben die Ehegatten vereinbart, die in Österreich gelegene Eigentumswohnung zu verkaufen und den Erlös zu teilen, wobei die Beklagte zugesagt hat, die von ihr zuletzt allein benützte Wohnung im Fall der Veräußerung zu räumen. Ein vollstreckbares Aufhebungsurteil mit Teilungsanordnung, das nach § 352 EO vollstreckt werden könnte, ist im Urteil über die Scheidungsfolgen des niederländischen Gerichts aber nicht enthalten. Zwischen den Parteien liegt daher also nur eine rechtsgeschä...

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