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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 147

Anwendungsbereich des HeimAufG in Krankenanstalten; keine konstitutive Wirkung der Kundmachung der Namen der Bewohnervertreter in Ediktsdatei

iFamZ 76/07

§§ 2 Abs 1, 8 Abs 3 HeimAufG

[Vgl den Sachverhalt sowie die - aufgehobene - Entscheidung des Rekursgerichts in FamZ 44/07]

1. Gesetzlicher Vertreter des Bewohners ist der Verein, im vorliegenden Fall der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung. Die Ausübung der daraus erfließenden Vertretungsbefugnisse kommt dagegen dem Bewohnervertreter zu, der dem Träger der Einrichtung und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts namhaft gemacht wurde und dessen Namen und Büroadresse der Vorsteher des Bezirksgerichts in der Ediktsdatei kundgemacht hat. Diese Personen werden für den Verein tätig (Barth/ Engel, Das Heimaufenthaltsgesetz, ÖJZ 2005, 401 ff, 414 und FN 97).

Im Edikt des Erstgerichts scheint die Einschreiterin zwar als Bewohnervertreterin für das Wohnhaus für behinderte Menschen - Caritas der Diözese St. Pölten in Krems an der Donau, in der die betroffene Bewohnerin wohnte und wohnt -, aber nicht des Landesklinikums Krems auf, wo die Freiheitsbeschränkungen der Bewohnerin stattfanden. Dass Bewohnervertreter nur die Personen wären, die via RIS im allgemein zugänglichen Edikt (Kundmachung von Bewohnervertretern) aufscheinen, somit der Ediktseinschaltung eine konstitutive Wirkung zukäm...

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