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Vertretungsrecht des Bewohnervertreters erlischt mit dem Tod des Bewohners
iFamZ 75/07
§ 8 Abs 2 HeimAufG; § 14 Abs 1 UbG
1. Der OGH hat bereits entschieden, dass das Vertretungsrecht eines Patientenanwalts mit dem Tod des Kranken erlischt (5 Ob 503/95): Der Patientenanwalt ist nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmung des UbG, schlechthin bestellte Person, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das UbG umschriebenen Wirkungskreis. Rechtsmittel des „Patientenanwalts“ können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn es das Recht des Patientenanwalts ist, den Rekurs unabhängig vom Willen des Kranken zu erheben. Dennoch handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen.
2. Diese Erwägungen müssen auch für den vergleichbaren Fall eines Bewohnervertreters iSd § 8 HeimAufG gelten. Gem § 8 Abs 2 HeimAufG wird selbst dann, wenn der Bewohner einen Vertreter bestellt hat, kraft Gesetzes auch der für die Namhaftmachung von Sachwaltern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wir...