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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 145

Rekursfrist des Leiters der Einrichtung; Zurückweisung verspäteter (Revisions-)Rekurse

iFamZ 74/07

§ 16 Abs 2 HeimAufG; §§ 46 Abs 3, 71 Abs 4 AußStrG

Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstgerichtliche Beschluss, der die Freiheitsbeschränkung des betroffenen Heimbewohners für unzulässig erklärt hat, bestätigt wurde, wurde dem Verfahrensvertreter des Heimleiters am zugestellt. Der Revisionsrekurs des Heimleiters wurde am zur Post gegeben.

Gem § 16 Abs 2 HeimAufG kann der Leiter der Einrichtung gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs, wie sich insb auch aus Abs 3 Satz 2 ergibt, da die siebentägige Frist sowohl für die Rekurs- als auch für die Revisionsrekursbeantwortung gilt. Im vorliegenden Fall endet daher die dem Heimleiter offenstehende Rechtsmittelfrist am .

Der erst zwei Tage später zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen; ein Fall des § 46 Abs 3 AußStrG liegt nicht vor.

Anmerkung

Die vorliegende Entscheidung deckt sich im Ergebnis mit der im vorletzten Heft veröffentlichten E 10 Ob 49/06p (FamZ 17/07) und bekräftigt die (nur) siebentägige Revisionsrekursfrist des Leiters der Einrichtung. Nun wird allerdings die damals fehlende Begründung nachgeli...

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