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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 144

Patientenverfügung und Aufnahmepflicht

Sinn und Zweck des § 15 PatVG

Christian Kuhn

Schafft das PatVG eine generelle Aufnahmeverpflichtung für Gesundheitseinrichtungen gegenüber Personen, die eine Patientenverfügung errichtet haben?

Das PatVG verbietet es, die Aufnahme oder die Abweisung einer Aufnahme in einer Gesundheitseinrichtung davon abhängig zu machen, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird. Dies könnte so gelesen werden, dass Gesundheitseinrichtungen, welche keine allgemeine Aufnahmepflicht haben, jedenfalls solche Personen aufnehmen müssen, die eine Patientenverfügung errichtet haben. Eine derartige vom Wortlaut anscheinend gedeckte Interpretation steht jedoch mit den Zielen des Gesetzes und den entsprechenden krankenanstaltenrechtlichen Normen nicht in Einklang.

I. § 15 PatVG

§ 15 PatVG enthält die Regelung, dass jener, der den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro, zu bestrafen ist. Eine ausdrückliche Verbotsnorm, dass Derartiges zu unterlassen ist, enthält das PatVG nicht...

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