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Rechnungslegungspflicht einer betreuenden Angehörigen
iFamZ 73/07
Art XLII EGZPO
Wesentlich für die Annahme einer formell vollständigen Rechnung ist der Umstand, dass mit der gelegten Abrechnung im Prozess eine ausreichende Grundlage für die Bezifferung eines Leistungsbegehrens geschaffen wurde.
Von einer betreuenden Angehörigen eine Detaillierung der (behaupteten) regelmäßigen Ausgaben für die behinderte Person (Lebensmittel, Kleidung, Taschengeld) im Sinne einer Auflistung aller Geschäftsfälle zu verlangen, hieße die Rechnungslegungspflicht unter Verwandten zu überspannen.
Anmerkung
Mit tritt das SWRÄG in Kraft und mit diesem die Bestimmungen der §§ 284b ff ABGB über die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen von behinderten Personen. Vor allem, weil bei diesem neuen Rechtsinstitut eine gerichtliche Kontrolle und somit eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Rechnungslegung fehlt, wird sich, um Missbräuchen der Vertretungsmacht vorzubeugen, die Frage einer privatrechtlich begründeten Rechnungslegungspflicht der nächsten Angehörigen stellen. Daran, dass eine solche besteht, kann wohl nicht gezweifelt werden, lediglich die dogmatische Begründung bereitet Schwierigkeiten (für eine analoge Heranziehung der am besten passende...