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Genehmigungspflicht von Pflegegeldklagen
iFamZ 71/07
Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt.
Nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB bedarf die Erhebung einer Klage durch den Sachwalter eines Betroffenen grundsätzlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Davon machen Lehre (Gitschthaler, Prozess- und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175; Nademleinsky in Schwimann, ABGB3, § 154 Rz 25) und Rsp (7 Ob 508/85 = SZ 58/18 mwN) etwa in „Bagatellsachen“ eine Ausnahme. Dies wird damit begründet, dass auch die Prozessführung unter dem Vorbehalt des § 154 Abs 3 ABGB stehe, wonach eine Genehmigungspflicht nur bei nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Angelegenheiten in Betracht kommt (Gitschthaler aaO; vgl auch Stabentheiner in