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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 141

Einwilligung in medizinische Behandlungen durch eine besachwaltete Person

iFamZ 70/07

§ 146c ABGB

LG Innsbruck , 51 R 84/06m

Aus den Bestimmungen des § 146c ABGB, die für den Zweck der Heilbehandlung eines Betroffenen grundsätzlich auch im Sachwalterrecht anzuwenden sind, ergibt sich, dass auch unter Sachwalterschaft stehende Personen, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sind, ausschließlich allein die Einwilligung in eine Heilbehandlung erteilen bzw die Ablehnung derselben erklären können.

Die Zweifelsregel des § 146c über die Vermutung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit findet im Sachwalterschaftsverfahren ebenso wenig Anwendung wie das Erfordernis der Zustimmung des mit Pflege und Erziehung Betrauten bei schwerwiegenden Behandlungen.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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