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Einwilligung in medizinische Behandlungen durch eine besachwaltete Person
iFamZ 70/07
LG Innsbruck , 51 R 84/06m
Aus den Bestimmungen des § 146c ABGB, die für den Zweck der Heilbehandlung eines Betroffenen grundsätzlich auch im Sachwalterrecht anzuwenden sind, ergibt sich, dass auch unter Sachwalterschaft stehende Personen, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sind, ausschließlich allein die Einwilligung in eine Heilbehandlung erteilen bzw die Ablehnung derselben erklären können.
Die Zweifelsregel des § 146c über die Vermutung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit findet im Sachwalterschaftsverfahren ebenso wenig Anwendung wie das Erfordernis der Zustimmung des mit Pflege und Erziehung Betrauten bei schwerwiegenden Behandlungen.