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Einwilligung in eine Heilbehandlung nach altem und neuem Recht
Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des LG Innsbruck vom 26. 9. 2006, 51 R 84/06m
Die Entscheidung des LG Innsbruck besagt, dass auch unter Sachwalterschaft stehende Personen bei Einsichts- und Urteilsfähigkeit eine Einwilligung in medizinische Behandlungen ausschließlich allein erteilen können. Im Folgenden soll zu dieser Frage die gegenwärtige und künftige Rechtslage dargestellt werden. Ebenso wird auf die Frage der Enthebung einer Sachwalterin/eines Sachwalters wegen Unzumutbarkeit der weiteren Ausübung der Sachwalterschaft, insb bei „schwierigen Fällen“, eingegangen.
I. Sachverhalt zu LG Innsbruck , 51 R 84/06m
Der Sachwalter bekämpfte den Beschluss des BG Innsbruck, mit dem der Kreis der zu besorgenden Angelegenheiten insb auf die Zustimmung zu Heilbehandlungen und Sicherstellung der medizinischen Versorgung erweitert wurde. Das LG hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sachwalterschaftssache zurück; die Feststellungen reichS. 139ten nicht aus, um die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen bezüglich allfälliger Heilbehandlungen abschließend beurteilen zu können.
Diese ergänzenden Feststellungen seien aber entscheidungswesentlich, da auch unter Sachwalterschaft stehende Personen, sofern sie über Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügten, ausschl...