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Neben Gehörverletzung muss im Verfahren außer Streitsachen auch in der Sache vorgebracht werden!
iFamZ 68/07
In Verfahren außer Streitsachen muss die Erhebung eines Rekurses zur Geltendmachung der Verletzung des (eigenen) rechtlichen Gehörs ohne gleichzeitige Bekämpfung der Entscheidung in merito - etwa infolge Antragsabweisung - zu einer Zurückweisung des Rekurses wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses führen.
Anmerkung
Daraus folgen zwei Begrenzungen:
muss die Gehörverletzung auch zur Abänderung der bekämpften E taugliches Vorbringen erhalten (arg § 58 Abs 1 AußStrG, weil sonst „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen“ wäre),
kann keine Partei die Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei geltend machen.
Letzterer Rechtssatz gilt aber wohl doch dann nicht, wenn dadurch die internationale Vollstreckbarkeit der E wegfällt, zB weil keine Bestätigung nach Anh V der EuGVVO ausgestellt werden könnte.
Robert Fucik