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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 137

Unterhaltsleistungen vor der Titelschaffung sind im Spruch zu berücksichtigen

iFamZ 67/07

§ 140 ABGB; § 406 ZPO; § 35 EO

Nach stRsp entspricht eine Verurteilung des Bkl zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Vielmehr hat der Bkl in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gem § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0000588; 2 Ob 47/04g; 5 Ob 38/99w).

Dem Bkl wurde aufgetragen, ab (Einlangung der Scheidungs- und Unterhaltsklage und des Antrages auf Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Unterhaltsbegehren einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von 2.408 Euro mo...

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