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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 137

Verfügungsrecht über den Auszahlungsbetrag aus einer „Töchterausstattungsversicherung“

iFamZ 66/07

§§ 74 ff VersVG

Der Vater schloss für seine beiden Töchter (darunter die Klägerin) beim beklagten Versicherungsunternehmen „Töchterausstattungsversicherungen“ mit mehrjährigen Laufzeiten ab. In den Polizzen ist als Versicherungsnehmer und Versicherter der Vater genannt; die Töchter sind als mitversicherte Kinder angeführt. In einer Beilage heißt es: „Bleibt das mitversicherte Mädchen unverheiratet und erlebt es den Ablauf der Versicherung, dann erhält es die Versicherungssumme in diesem Zeitpunkt ausbezahlt.“ Jeweils vor Ablauf der Laufzeit erhielt der Vater auf seine Anforderung den Endwert der Versicherungen ausbezahlt.

Die Klägerin blieb mit ihrem gegen das Versicherungsunternehmen gerichteten Begehren auf Zahlung an sie erfolglos: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung bleibt das formelle Verfügungsrecht über die materiell dem Versicherten zustehende Forderung beim Versicherungsnehmer. Der Versicherte kann ein Bezugsrecht nicht selbst geltend machen, sondern nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man das Versicherungsverhältnis nach dem Gesichtspunkt der Kapitalversicherung prü...

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