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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 136

Kurze Frist für die Bestreitung der Vaterschaft steht nicht in Widerspruch zum österreichischen ordre public

iFamZ 64/07

§ 25 Abs 1 IPRG

Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG ist für die Bestreitung der Vaterschaft allein das Recht maßgebend, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist. Die Berücksichtigung eines späteren Personalstatuts soll dann in Betracht kommen, wenn nur dieses die Feststellung bzw Anerkennung einer Vaterschaft ermöglicht.

Nach dem anzuwendenden tschechischen Recht kann ein Mann, dessen Vaterschaft durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern festgestellt wurde, diese vor Gericht bestreiten, solange nicht sechs Monate seit dem Tag verstrichen sind, an dem die Vaterschaft auf diese Weise festgestellt wurde (§ 61 Abs 1 des tschechischen dritten Familiengesetzes vom , Nr 94/1963). Ist diese Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses bereits abgelaufen, so ist der Antrag abzuweisen.

Dass eine fremde - nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch für österreichische Gerichte maßgebliche - Rechtsordnung den in § 25 Abs 1 Satz 2 IPRG enthaltenen Grundsatz des favor paternitatis noch mehr betont und eine deutlich kürzere Frist für die Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses vorsieht, die überdies nur auf den Zeitpunkt ...

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