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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 164

In „Extremfällen“ kommt ein Abzug von Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht in Betracht

iFamZ 59/07

§ 140 ABGB

Der Extremfall liegt darin, dass die zum Schuldenregulierungsverfahren führenden Verbindlichkeiten des Vaters nicht aus einer beruflichen Tätigkeit, sondern aus unangemessenem Konsumverhalten stammen. Die Zahlungsplanquote beträgt 92 % und dient daher wirtschaftlich gesehen nicht der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit bzw Leistungsmöglichkeit des Schuldners, sondern deckt die (beinahe gesamten) bestehenden Verbindlichkeiten unter Vermeidung weiter auflaufender Zinsen. Im Übrigen ist das Einkommen des Vaters aus unselbständiger Tätigkeit so hoch, dass ihm auch nach Abzug der Zahlungsplanraten ein Betrag verbleibt, der die festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem ihm verbleibenden Restbetrag belässt.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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