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Abzug überdurchschnittlicher beruflicher Fahrtkosten von der Bemessungsgrundlage
iFamZ 58/07
Eine Neubemessung von Unterhaltsansprüchen wegen Änderung der Verhältnisse darf nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen. Im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für eine geänderte Lage vereinbart hätten.
Ist die Verwendung eines Privat-Pkw für die Erzielung des Arbeitseinkommens erforderlich, sind monatliche Fahrtkosten in einer Höhe von 140 Euro (nach Abzug der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte) als überdurchschnittlich anzusehen. Allerdings sind die Fahrtkosten nur mit der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.