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iFamZ 4, November 2006, Seite 232

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Zwei Testamente unbekannter zeitlicher Reihenfolge

Dr. T.

Der Erblasser hinterließ zwei Testamente:

1.)

Ein datiertes Testament, in dem er A zur Erbin einsetzt, „weil sie mich pflegt“.

2.)

Ein undatiertes Testament zugunsten von B.

Es kann zunächst nicht festgestellt werden, welches Testament das jüngere ist. A und B wollen sich auf keinen Prozess einlassen, keine kostspieligen Untersuchungen der Testamente vornehmen lassen, sondern gleich je zur Hälfte aufgrund der Testamente 1.) und 2.) die Erbantrittserklärung abgeben.

Ist dies zulässig und möglich?

Kann nicht entschieden werden, welches Testament oder Kodizill das spätere sei, so gelten, insofern sie nebeneinander bestehen können, beide, und es kommen die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung (§ 715 ABGB).

Nach der Entscheidung des OGH, 10 Ob 66/99z, kommt es darauf an, ob sich die beiden Testamente harmonisieren lassen. In dem vom OGH zu beurteilenden Fall zweier Testamente unbekannter zeitlicher Reihenfolge konnte im Erbrechtsprozess durch kein Beweismittel, auch nicht durch chemische Untersuchungen, die zeitliche Reihenfolge bestimmt werden. Hier kommt es nun darauf an, ob sich die beiden Testamente harmonisieren lassen. In diesem Fall gelten sie nebenei...

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