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Inkognitoadoption gefährdet - wegen der Informationsmöglichkeit des Wahlkindes ab 14 - nicht das Kindeswohl
FamZ 74/06
§§ 181, 163a ABGB; §§ 88, 104 AußStrG; § 37 PStG
§ 181 Abs 1 Z 1 ABGB macht die Bewilligung einer Adoption von der Zustimmung der Eltern des mj Wahlkindes abhängig. Dieses Zustimmungsrecht entfällt nach § 181 Abs 2 dritter Fall ABGB, wenn der Aufenthalt der Zustimmungsberechtigten seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
Macht die Mutter von dem ihr in § 163a Abs 1 letzter Halbsatz ABGB eingeräumten Recht, den Namen des Vaters nicht zu nennen, Gebrauch („Schweigerecht“), so entfällt das Zustimmungsrecht des leiblichen Vaters in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs 2 dritter Fall (vgl Schwimann in Schwimann, ABGB3 § 181 Rz 9). Das Schweigerecht der Mutter, das als fundamentales Recht gewertet wird (Ebert, „First call for children!“ JBl 1995, 69 bei FN 43 und 44), ist nämlich einerseits ein kaum zu überwindendes faktisches Hindernis bei der Feststellung der Vaterschaft und dient andererseits auch der Intimsphäre der Mutter (LGZ Wien EFSlg 29.141).
Unabhängig davon ist Zweck einer Inkognitoadoption, das Adoptivkind einem allfälligen schädlichen Einfluss leiblicher Verwandter zu entziehen (Schwimann aaO; 8 Ob 525/92 = JBl 1993, 453; vgl ), weshalb den leiblichen Verwandten auch kein Recht auf Aktenei...