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Kein Abzug von Fahrtkosten zur Ausübung des Besuchsrechts
FamZ 71/06
Solange keine die Existenz des besuchsberechtigten, geldunterhaltspflichtigen Elternteils gefährdende Situation vorliegt, schmälern - trotz größerer Entfernung zwischen dem Wohnort der Kinder und dem Wohnort des Elternteils, der sein Besuchsrecht 14-tägig je zwei Tage am Wochenende ausübt - die Fahrtkosten nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage; der betreuende Elternteil erspart sich durch diese Aufwendungen ja nichts.
Anmerkung
Die Entscheidung wurde bereits von Tews („Unterhaltspflichtige werden über alle Maßen strapaziert, wie es in einer intakten Familie niemals geschehen würde.“) und Gitschthaler („Die E erscheint jedenfalls auslegungsbedürftig.“) in EF-Z 2006, 92, kritisch hinterfragt. Das Argument, der betreuende Elternteil erspare sich nichts (weshalb es zu keiner Anrechnung kommen könne), wird zwar unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung insofern relativiert, als bei einer durch hohe Kosten der Besuchsrechtsausübung herbeigeführten Existenzgefährdung eine Anrechnung in Erwägung zu ziehen sei. Nur: Eine Gefährdung dieser Intensität wird nicht der Regelfall sein. Auch wenn durchaus verständlich ist, dass der OGH die Tore für eine Anrechnung de...