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Bestellung eines Verlassenschaftskurators - Ermessensspielraum
iFamZ 26/08
OGH 11 . 9. 2007, 10 Ob 80/07y
Gem § 157 Abs 4 AußStrG ist ua dann ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn keine Erbantrittserklärung abgegeben wird. Die Frage der Eignung der zum Verlassenschaftskurator zu bestellenden Person ist idR keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dem Gericht ist nämlich bei der Auswahl der Person, die es zum Kurator bestellen will, ein Ermessensspielraum eingeräumt. Das RekursG hat die Notwendigkeit der Bestellung eines in der Immobilienverwaltung erfahrenen Rechtsanwalts zum Verlassenschaftskurator damit begründet, dass zur Verwaltung des vorliegenden Nachlasses auch im Hinblick auf die zahlreichen im Verfahren bereits aufgetretenen Rechtsstreitigkeiten besondere Rechtskenntnisse erforderlich seien. Eine grobe Überschreitung des Ermessensspielraums konnten die Rechtsmittelwerber nicht aufzeigen.
Anmerkung
Zu beachten ist allerdings, dass gem § 156 Abs 2 AußStrG tunlichst, wenn nicht besondere Gründe im Einzelfall dagegensprechen, derjenige zum Verlassenschaftskurator zu bestellen ist, den der Verstorbene letztwillig namhaft gemacht hat, weil mit Grund anzunehmen ist, dass der Erblasser eine dazu geeignete Person herangezogen sehen wollte.
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