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Strenger Maßstab bei Beurteilung der Durchsetzung des Erbrechts im Ausland
iFamZ 24/08
Bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen.
§ 106 Abs 1 Z 2 lit c und Z 3 lit b JN
Der OGH wiederholt in dieser neuesten Entscheidung jene Grundsätze, die er erstmals am , 10 Ob 17/06g (= iFamZ 47/06), festgelegt hat.
§ 106 JN idF AußStr-BegleitG (BGBl I 2003/112) regelt die internationale Zuständigkeit. Bezüglich des im Inland gelegenen beweglichen Vermögens eines Erblassers ist die inländische Gerichtsbarkeit dann gegeben, wenn
der Verstorbene zuletzt österr Staatsbürger war oder
der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (ohne österr Staatsbürger zu sein) oder
die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
Die inländische Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines im Ausland gelegenen beweglichen Vermögens eines Erblassers ist dann gegeben, wenn der Verstorbene zuletzt österr Staatsbürger war und
seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abge...