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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 48

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Ein besonderer Fall „gemischter“ Erbfolge

Dr. T.

Der Erblasser hat seine Ehefrau zu drei Viertel erbvertraglich und zu einem Viertel testamentarisch zur Erbin eingesetzt. Die Ehe wurde später geschieden, der Erbvertrag aufgehoben, das Testament aber nicht widerrufen. In der Folge haben der nunmehrige Erblasser und seine geschiedene Frau wieder geheiratet. Bei seinem Ableben hinterließ der Erblasser zwei Töchter und die Witwe. Es liegt also eine testamentarische Erbeinsetzung zugunsten der Witwe hinsichtlich eines Viertels des Nachlasses vor. Der Rest geht in die gesetzliche Erbfolge. Wie werden diese restlichen drei Viertel geteilt?

a)

Erhält die Witwe über das testamentarische Viertel hinaus überhaupt noch etwas?

b)

Ist ihr Gesamterbrecht begrenzt mit ihrem gesetzlichen Drittel?

c)

Ist die Witwe gemeinsam mit den beiden erblasserischen Töchtern gleichteilig, also zu je einem Drittel, am restlichen Nachlass beteiligt, sodass die Töchter je ein Viertel aufgrund des Gesetzes erhalten und die Witwe eine Viertel aufgrund des Gesetzes und ein weiteres Viertel aufgrund des Testamentes erhält?

Gem § 534 ABGB kann ein und derselbe Nachlass aus zwei oder auch allen drei Erbrechtstiteln beerbt werden. Man spricht von „gemischter“ Erbfolge. Ist ein bestimmt einge...

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