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Zuständigkeit des Erstgerichts für den Abänderungsantrag
iFamZ 23/08
Gegenstand des „wiederaufzunehmenden“ Verfahrens ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG. Das Gericht erster Instanz hat nach gänzlicher Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang durch den OGH im zweiten Rechtsgang nach dem entschieden, weshalb die Bestimmungen der §§ 72 ff AußStrG nF über das Abänderungsverfahren hier anzuwenden sind (§ 203 Abs 8 AußStrG nF). Der Abänderungsantrag ist gem § 76 Abs 1 AußStrG nF bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses entscheidet auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (§ 76 Abs 2 AußStrG nF). Da der OGH zur Behandlung des Abänderungsantrags nicht zuständig ist, ist der Antrag nach § 44 Abs 1 JN dem zuständigen ErstG zu überweisen (Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 8 Rz 5).