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Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist ist unzulässig
iFamZ 19/08
Eine Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist ist unzulässig. Durch Absenden des Verlängerungsantrags mittels Telefax ist die Frist gewahrt. Darin ist zu behaupten, dass sich die für die Erlassung der EV wesentlichen Umstände nicht geändert haben.
Nach stRsp erlischt eine EV nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der EV bestimmten Zeitpunkt. Es ist zwischen der EV an sich und den angeordneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterscheiden. Wie bereits zu 1 Ob 210/01s ausgesprochen wurde, ist daher der einhelligen und von der Lehre gebilligten Jud zu folgen, wonach die Verlängerung einer EV nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig ist, der Verlängerungsantrag also innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden muss.
Die Frist des § 382b Abs 4 EO hat sowohl verfahrensrechtlichen als auch materiellrechtlichen Charakter. Für solche Fristen, die eine doppelfunktionelle Bedeutung haben, sind die §§ 123 bis 129 ZPO nicht anwendbar. Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiellrechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendu...