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Unterhalt bei aufrechter Ehe
Die Berücksichtigung von Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten
Der gegenständliche Aufsatz beschäftigt sich mit der Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei aufrechtem Bestand der Ehe, also vor Scheidung. Dabei geht es in erster Linie darum, herauszuarbeiten, wann einem (noch) verheirateten Gatten ein Anspruch auf Alimentation gebührt bzw welchen Einfluss Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten auf seinen Alimentationsanspruch nach § 94 ABGB haben. Die Frage ist, wie Eigeneinkünfte des Unterhaltsgläubigers bei der Unterhaltsberechnung nach der Prozentsatzmethode berücksichtigt werden und inwieweit sie Auswirkungen auf die Art und die Höhe des nach § 94 ABGB gebührenden Unterhaltsanspruchs haben.
I. Die einzelnen Unterhaltstatbestände
Die Bestimmung des § 94 Abs 2 ABGB normiert drei Unterhaltstatbestände, und zwar den Unterhalt des Haushaltsführers (sog „Hausfrauen/-männerunterhalt“) (Satz 1), den Unterhalt nach Haushaltstrennung (Satz 2) sowie den Unterhalt des beitragsunfähigen Ehegatten (Satz 3).
A. Unterhalt des (ehemaligen) Haushaltsführers
Beim Modell der Haushaltsführerehe erbringt ein Gatte seine Beitragsleistung iSd § 94 Abs 1 ABGB durch Tätigkeiten im gemeinsamen ...