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Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen
iFamZ 16/08
§§ 4 Z 2 und 3, 16 Abs 2 HeimAufG
LGZ Graz 17 . 8. 2007, 6 R 175/07k
Eine Freiheitsbeschränkung (hier: Fixierung mittels Hand- und Fußfessel) muss zur Erreichung des angestrebten Ziels unerlässlich sein und darf zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Es gilt also der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs, wobei die Zulässigkeit einer bewegungsbeschränkenden Maßnahme immer im Einzelfall zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall hat das ErstG festgestellt, dass eine Reduzierung des Bewegungsüberschusses beim Betroffenen durch beruhigende Maßnahmen des Pflegepersonals, wie Berührung oder die Anwesenheit vertrauter Personen, auch bei hochgradig allgemein-gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt wurde, so insb, dass der Erkrankte bei gezielter Ansprache und Beruhigung ruhiger wurde. Auch haben sich zur Linderung der Bewegungsunruhe, ausgelöst durch die vorherrschende Schluckstörung des Speichels, das Aufrichten des Oberkörpers, Lagerungswechsel und beruhigende Gespräche bewährt. Für die vorgenommene Fixierung fehlt es an nachvollziehbaren, dokumentierten Notwendigkeiten. Dazu hat das ErstG aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens auch festgestellt, dass die Herstellung einer Umgebung (breiteres Bett, ...