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Versagung der Eintragungsbewilligung durch das Grundbuchsgericht
iFamZ 14/08
Bestehen beim Grundbuchsgericht gegründete Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers, so ist die Eintragungsbewilligung nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG zu versagen. Gegründete Bedenken können sich auch aus dem Inhalt von Pflegschaftsakten, insb aber durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters, ergeben. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Bestellung und maßgeblicher rechtsgeschäftlicher Erklärung hat dabei eine wichtige Indizwirkung. Sofern nicht konkrete andere Bedenken bestehen, ist die Indizwirkung aber maximal auf den Zeitraum von einem Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen.
1. (...)
2. Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter bzw Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlichen Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der „Bedenken“S. 18 iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslagen gefunden werden. (...) Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch,...