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Vor der Sachwalterbestellung wirksam erteilte Vollmachten bleiben gültig
iFamZ 11/08
Eine vom Betroffenen vor Sachwalterbestellung erteilte Vollmacht bleibt trotz darauf erfolgter Sachwalterbestellung wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung ausreichende Geschäftsfähigkeit vorhanden war. Die Vollmacht kann jederzeit vom Sachwalter widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht von der Zustimmung des Betroffenen abhängig und kann auch konkludent erfolgen.
Erfolgte die Bevollmächtigung erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffenen bereits ein Sachwalter (endgültig) bestellt war, hätte dieser, der ja „für alle Angelegenheiten“ bestellt wurde, den Anwalt bevollmächtigen müssen; die Betroffene war dazu nicht mehr in der Lage (§ 273a Abs 1 ABGB idF vor dem Inkrafttreten des SWRÄG, nunmehr § 280 ABGB). Sie konnte ohne Mitwirkung des für sämtliche Bereiche bestellten Sachwalters eine Vollmacht weder erteilen noch widerrufen (vgl ; Gitschthaler, ÖJZ 1985, 198). Sollte die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts zur Einbringung der der Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel allerdings noch vor oder im Stadium der Prüfung der Notwendigkeit eines Sachwalters erfolgt sein (eine einstweilige Sachwalterin war der Betroffenen mit Beschluss vom bes...