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Vorrang ausländischer Leistungen vordem Export österreichischer Unterhaltsvorschüsse
iFamZ 6/08
§ 2 Abs 1 UVG; VO (EWG) 1408/71
Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen an ein im EWR-Ausland (Finnland) wohnhaftes österreichisches Kind setzt voraus, dass der geldunterhaltspflichtige oder der betreuende Elternteil von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer bzw Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist. Kann das Kind in seinem Wohnsitzstaat eine mit dem Unterhaltsvorschuss vergleichbare Familienleistung beanspruchen, geht dieser Anspruch vor. Ist die Leistung im Wohnsitzstaat höher, ruht der österreichische Unterhaltsvorschuss; ist sie niedriger, hat das Kind nach dem UVG nur Anspruch auf die Differenz.
Mangels Erlassung der erforderlichen Durchführungsverordnung kann die VO (EG) 883/2004, die die VO (EWG) 1408/71 ablösen wird, noch nicht angewendet werden.