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Einschlagen eines zweiten Bildungswegs durch Besuch einer HTL
iFamZ 1/08
Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Kind eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen und auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden kann, bilden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und die Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten andererseits ein bewegliches System, das die Ausmittlung der weiter bestehenden Unterhaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalls ermöglichen soll. In diesem Sinn ist bei einem ausgebildeten Facharbeiter, der die HTL besuchen will, eine Klärung erforderlich, ob dadurch seine Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten verbessert werden.