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Eine als Privaturkunde errichtete Erbteilungsvereinbarung kann aufgrund ihrer Bestätigung im Einantwortungsbeschluss verbüchert werden; keine neuen Rechte in der Amtsbestätigung
iFamZ 2010/129
§§ 178 Abs 1 Z 3, 181 Abs 1, 182 Abs 3 AußStrG, 31 Abs 1 GBG
Der Nachlass wurde den Erben Dr. Ludwig B., Mag. Stefan B. und Maria Christiane B. aufgrund des Testaments zu je einem Drittel eingeantwortet. Unter Punkt 2. enthielt der Einantwortungsbeschluss folgende Bestimmung:
Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung sind die Erben übereingekommen, dass nachstehende Eintragungen grundbücherlich vorzunehmen sein werden: Ob den (näher bezeichneten) erblasserischen Liegenschaftsanteilen die Einverleibung des Eigentumsrechts für Mag. Stefan B. sowie die Einverleibung des Vorkaufsrechts für Dr. Christian B. und Maria Christiane B.
Das Grundbuchsgericht erster Instanz trug den Antragstellern auf, die Erbteilungsurkunde in grundbuchsfähiger Form vorzulegen. Da die Antragsteller nur eine Kopie der im Original nicht beglaubigt unterfertigten Erbteilungsurkunde vorlegten, wies das Grundbuchsgericht die Einverleibungsanträge ab. Zur Einverleibung eines vom Einantwortungsbeschluss aufgrund der Erbteilung abweichenden Eigentumsrechts der Erben sei die Vorlage der Erbteilungsurkunde unabdingbare Voraussetzung. Der bloße Hinweis im Einantwortungsbeschluss auf ein Erbteilungsübereinkommen reiche nicht aus. Da...