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Gefahrenzulage
Eine Tätigkeit überwiegend unter zwangsläufigen Gefährdungsumständen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 (Gefahrenzulage) ist insgesamt keineswegs evident, mögen auch besondere Fälle vorkommen, in denen „nach dem äußeren Erscheinungsbild der Flugpassagiere ansteckende Krankheiten zu vermuten sind oder diese sonstige abstoßende Merkmale, etwa verschwitzte und/oder schmutzige Kleidung bzw. Gepäckstücke, aufweisen“. – (§ 68 Abs. 5 EStG 1988), (Aufhebung)
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