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Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens führt zur Aufhebung der EV zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs
iFamZ 2010/128
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 2 EO
Gem § 330 EO ist der Aufteilungsanspruch, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurde, der Pfändung unterworfen. Gem § 1 Abs 1 KO gehören Ausgleichsansprüche, die vor Eröffnung des Konkurses bzw Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sind, zur Masse und sind nach den Grundsätzen der KO zu behandeln. Nach stRsp führt die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten zur Unterbrechung eines anhängigen Aufteilungsverfahrens, sodass das Aufteilungsverfahren erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden kann (, ZIK 2001, 21; , 9 Ob 2071/96s, ZIK 1996, 207 uva).
Die EV gem § 383 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO bezweckt die einstweilige Sicherung des Aufteilungsanspruchs. Sie begründet generell keine selbständigen Rechte, sondern dient nur der Sicherung eines (anderen) Anspruchs und muss sich deshalb immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten.
Trotz Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots dient dieses nicht der Sicherung der Liegenschaft für eine Partei des Aufteilungsverfahrens, sondern in erster Linie der Gewährl...