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Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen sind nach § 1152 ABGB zu beurteilen und unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist
iFamZ 2010/124
§§ 1152, 1435, 1486 Abs 5 ABGB
Für die Annahme eines schlüssigen Zustandekommens einer GesBR genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht (vgl etwa , NZ 2000, 19 = EFSlg 87.414; RIS-Justiz RS0022382). In stRsp wird für die Bejahung einer GesBR eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft (, SZ 48/59 = JBl 1975, 659; , 7 Ob 183/97f, EFSlg 84.415; , 2 Ob 200/98w, NZ 2000, 19 = EFSlg 87.414). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Demgegenüber gilt für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft erbracht werde...