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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 157

Schmerzengeld für Todesangst

iFamZ 2010/116

§ 1325 ABGB

Der Kläger ist seit 1945 Diabetiker. Nach einem Kollaps wurde er im von der beklagten Partei betriebenen Landeskrankenhaus stationär behandelt. Am wurde der Kläger entlassen, obwohl indiziert gewesen wäre, das 24-h-EKG auszuwerten und den Kläger bis zur Auswertung zu dauermonitorisieren. Nach seiner Entlassung kollabierte der Kläger mehrmals, wodurch er sich Prellungen zuzog und sechs Tage (18. 8. bis ) Todesangst (Angst vor weiteren lebensbedrohlichen Komplikationen) erlitt. Am wurde er von der Hausärztin wieder ans Landeskrankenhaus verwiesen. Der Kläger weigerte sich jedoch, das Landeskrankenhaus aufzusuchen, und wartete ab, bis in einem anderen Krankenhaus ein Bett frei wurde; er wurde schließlich am in einem anderen Krankenhaus behandelt.

Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung (Zuspruch von 1.800 Euro an Schmerzengeld) dahingehend ab, dass es zu einem Zuspruch von 2.700 Euro gelangte. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit der Ausmessung des Schmerzengeldes für psychische Schmerzen den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

Wenn das Berufungsgericht in der ausdrücklichen Weigerung des Klägers...

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