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Eintragung der Bestellung eines Sachwalters im Firmenbuch
iFamZ 2010/113
§ 126 AußStrG, §§ 3 Z 8, 4 Z 2, 5 Z 6, 10 FBG
Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist im Firmenbuch einzutragen, wenn der Kreis der vom einstweiligen Sachwalter zu besorgenden Agenden einen möglichen Bezug zu gesellschafts- bzw firmenbuchrechtlichen Angelegenheiten aufweist.
Ob der Verlust der Geschäftsfähigkeit eines GmbH-Geschäftsführers zum Verlust seines Amtes geführt hat, ist nur in einem Amtslöschungsverfahren nach § 10 Abs 2 FBG zu prüfen.
Sachverhalt: Mit Antrag vom begehrte der Einschreiter als einstweiliger Sachwalter des Otto S, „dieser wiederum als alleiniger Geschäftsführer der T Gesellschaft mbH“ gem § 16 FBG die Eintragung jeweils nach dem Namen und dem Geburtsdatum Otto Ss sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter des Beisatzes „Dr. Manfred S, einstweiliger Sachwalter 10 P 91/08k Bezirksgericht Döbling“. (...)
Rechtliche Beurteilung: 1.1. Nach § 120 AußStrG ist, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert, zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens ein einstweiliger Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. § 120 letzter Satz AußStrG verweist auf § 123 Z 1 bis 4 und § 126 AußStrG. Nach § 126 Abs 1 AußStrG sind...